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Sächsische Unternehmen können für Investitionen zur Energie- oder CO₂-Einsparung attraktive Fördermittel der SAB beantragen. Für NOVUS-Filtertürme konnten bereits Zuschüsse von bis zu 70 % realisiert werden. Auch andere Anlagen und Hersteller sind grundsätzlich förderfähig – wichtig ist der nachweisbare Einspar-Effekt.

Die Grundlage bildet ein Energieeinsparkonzept, das durch einen zertifizierten Energieberater erstellt wird. Eine unverbindliche Prüfung der Förderfähigkeit durch unseren Partner ist im Vorfeld jederzeit möglich und bietet Ihnen maximale Planungssicherheit – ohne Risiko oder Verpflichtung. Sprechen Sie uns gerne an!

Förderprogramm „Energie und Klima / 2023“ Programmteil II, 1.1.1

Im nachfolgenden möchten wir Ihnen einen Kurzüberblick über die wichtigsten Inhalte zur Förderung von Novus Filterturmanlagen nach der o.a. Richtlinie geben. Die Darstellungen beziehen sich ausschließlich auf den einschlägigen Programmteil II, 1.1.1, dienen der Erstinformation und sind nicht abschließend. Wir empfehlen Ihnen, die für Sie – als NovusKunden – kostenlose Förderfähigkeitsprüfung durchführen zu lassen, um einen für Ihr Unternehmen individuellen Vorab-Check zu erhalten. Im Rahmen dieser Förderfähigkeitsprüfung werden neben den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Gegebenheiten auch die energetischen Rahmenbedingungen der Maßnahme betrachtet, um eine erste Einschätzung zur erreichbaren CO2-Einsparung zu erhalten, die für die Festlegung der entsprechenden Förderquote ausschlaggebend sein wird.

Zuwendungszweck

  • Investive Maßnahmen zur Verringerung von Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20 %, verbunden mit einer Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 10 %

Zuwendungsempfänger

  •  Unternehmen (unabhängig von ihrer Unternehmensgröße)
  • Kommunale Gebietskörperschaften und deren Unternehmen
  • Verbandskörperschaften
  • Gemeinnützige Organisationen sowie anerkannte Religionsgemeinschaften
  • Verein, Stiftungen und Genossenschaften

Voraussetzungen

  • Minderung der Treibhausgas-Emissionen um mindestens 20 %
  • Steigerung der Endenergieeffizienz um mindestens 10 %
  • Einreichung einer Bestätigung eines Energieberaters zur Einhaltung der o.a. Vorgaben bei Antragstellung

Art / Umfang und Höhe der Förderung

  • Zuschuss in Abhängigkeit von der erzielbaren Endenergieeffizienz in Höhe von bis zu 70%
  • Zuschuss stellt eine de minimis-Beihilfe dar (Beihilfehöchstgrenzen sind zu beachten)
  • Förderfähige Kosten können u.a. materielle und immaterielle Investitionskosten, Ausgaben für die begleitende Energieberatung, Planungs-, Beratungs- und Sachverständigenleistungen
    uä. sein

Förderausschluss

  • Investitionen im Zusammenhang mit der Produktion, Verarbeitung, Beförderung, Verteilung, Speicherung und Verbrennung fossiler Energieträger
  • Vorhaben, die einen Wechsel auf fossile Energieträger darstellen
  • Investitionen in Anlagen, die nach dem EEG- oder KWK-Gesetz gefördert wurden oder gefördert werden könnten
  • Treibhausgasminderungen, die über Zertifikate oder Kompensationsmaßnahmen erbracht werden

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